Am deutlichsten kommt dies zum Ausdruck bei der Liquidation einer Erbschaft, wo das Gesetz umfassend von den „zum Nachlass gehörenden Aktiven“ spricht (Art. 230a Abs. 1 SchKG; DOMINIK GASSER, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, S. 51f.).