Art. 230a SchKG gewährleistet die Liquidation des Vermögens jener überschuldeten Personen, deren Existenz aufgehört hat. Eine solche „Person“ bzw. ein solcher Vermögensträger ist z.B. die überschuldete Erbschaft, die von allen Erben ausgeschlagen wurde und deren Konkurs mangels genügender Aktiven einzustellen war. Das Verfahren von Art. 230a SchKG ist – wie der gescheiterte Konkurs, an dessen Stelle es tritt – eine Generalliquidation: „Alles muss weg.“ Am deutlichsten kommt dies zum Ausdruck bei der Liquidation einer Erbschaft, wo das Gesetz umfassend von den „zum Nachlass gehörenden Aktiven“ spricht (Art.