6. Art. 230a SchKG wurde mit der Änderung des SchKG vom 16.12.1994, in Kraft seit 01.01.1997, neu eingefügt. Dieser Artikel übernahm geltendes Verordnungsrecht (Art. 133 und 134 VZG), das Gesetzescharakter hatte. Art. 230a Abs. 1 SchKG entspricht der Regelung des früheren Art. 133 Abs. 1 VZG, wobei der Anwendungsbereich erweitert wurde. Neu erstreckt sich die Bestimmung auf alle Aktiven, die im Zeitpunkt der Konkurseinstellung zum Nachlass gehören (BBl 1991 III 1ff., S. 141f.).