ABS 13 432, publiziert April 2014 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 3. Februar 2014 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X., Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Y., Gegenstand Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft Regeste: - Art. 230a SchKG - Die zum Nachlass gehörenden Aktiven können nur in ihrer Gesamtheit abgetreten werden. Die Abtretung nur einzelner Ansprüche (sog. "Cherry-picking") ist lediglich an Pfandgläubiger gestattet (Art. 230a Abs. 2 SchKG).