{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-02-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2013-432_2014-02-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2013_432_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783a18209b689830d8ef81b2890e886d5fd33d404a0d8af4618ff7db9bb8641630f253758315bf6edccea76da425dd4672?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783a18209b689830d8ef81b2890e886d5fd33d404a0d8af4618ff7db9bb8641630f253758315bf6edccea76da425dd4672&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2013_432", "Checksum": "49eed4f5d07211095d2462496e8be3c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2013 432"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 03.02.2014 ABS 2013 432"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 03.02.2014 ABS 2013 432"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 230a SchKG, Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven | KA EO, DS Emmental-Oberaargau"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:37:49", "Checksum": "cbc8fcf519f1ea7cc8f55dfceb156062", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 03.02.2014 ABS 2013 432\nRegeste:\nArt. 230a SchKG, Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven | KA EO, DS Emmental-Oberaargau\n\nABS 13 432, publiziert April 2014\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 3. Februar 2014\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler\nGerichtsschreiberin Mattiello-Kohler\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Y.,\n\nGegenstand\nLiquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft\n\nRegeste:\n- Art. 230a SchKG\n- Die zum Nachlass gehörenden Aktiven können nur in ihrer Gesamtheit abgetreten\nwerden. Die Abtretung nur einzelner Ansprüche (sog. \"Cherry-picking\") ist lediglich an\nPfandgläubiger gestattet (Art. 230a Abs. 2 SchKG).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nZur Konkursmasse der ausgeschlagenen Verlassenschaft Z. gehörten Grundstücke in A. und\nein Grundstück in B. Gestützt auf Art. 230a SchKG verlangte X. die Abtretung der\nGrundstücke in A., nicht aber dasjenige in B.\n\nDas Betreibungsamt widersetzte sich diesem Anliegen mit der Begründung, dass die\nAbtretung sämtliche Aktiven umfassen müsse.\n\nDagegen führte X. erfolglos Beschwerde\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n6. Art. 230a SchKG wurde mit der Änderung des SchKG vom 16.12.1994, in Kraft seit\n01.01.1997, neu eingefügt. Dieser Artikel übernahm geltendes Verordnungsrecht\n(Art. 133 und 134 VZG), das Gesetzescharakter hatte. Art. 230a Abs. 1 SchKG\nentspricht der Regelung des früheren Art. 133 Abs. 1 VZG, wobei der\nAnwendungsbereich erweitert wurde. Neu erstreckt sich die Bestimmung auf alle\nAktiven, die im Zeitpunkt der Konkurseinstellung zum Nachlass gehören (BBl 1991 III\n1ff., S. 141f.).\n\nArt. 230a SchKG gewährleistet die Liquidation des Vermögens jener überschuldeten\nPersonen, deren Existenz aufgehört hat. Eine solche „Person“ bzw. ein solcher\nVermögensträger ist z.B. die überschuldete Erbschaft, die von allen Erben\nausgeschlagen wurde und deren Konkurs mangels genügender Aktiven einzustellen\nwar. Das Verfahren von Art. 230a SchKG ist – wie der gescheiterte Konkurs, an\ndessen Stelle es tritt – eine Generalliquidation: „Alles muss weg.“ Am deutlichsten\nkommt dies zum Ausdruck bei der Liquidation einer Erbschaft, wo das Gesetz\numfassend von den „zum Nachlass gehörenden Aktiven“ spricht (Art. 230a Abs. 1\nSchKG; DOMINIK GASSER, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in:\nSchuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der\nBetreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, S. 51f.).\n\nUnter „Aktiven“ sind grundsätzlich alle verwertbaren Objekte zu verstehen, die\nBestandteil der Konkursmasse gewesen sind. Im Einzelnen kann es sich bei den\n„Aktiven“ um bewegliche Sachen, Wertpapiere, Immaterialgüterrecht und\nGrundstücke handeln (DOMINIK GASSER, a.a.O., S. 55).\n\nIm Gegensatz zur Bestimmung von Art. 230a Abs. 1 SchKG entfaltet Abs. 2 seine\nWirkung nicht wie gewöhnlich auf das gesamte Konkursmassevermögen, sondern\njeder Grundpfandgläubiger kann durch seine bezügliche Erklärung die ihm haftende\nLiegenschaft von der Konkurseinstellung beziehungsweise Schlusswirkung\nausnehmen, mit der Folge, dass alsdann, anstatt der Generalliquidation zugunsten\nsämtlicher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betreffenden Liegenschaft\nstattfindet. Nicht pfandgesicherte Gläubiger sind damit vom Verfahren gemäss\nArt. 230a Abs. 2 SchKG ausgeschlossen (Entscheid des Bundesgerichts vom\n11.03.2011, 5A_896/2010, E. 4.2.2 und 4.2.3; BGE 56 III 120, S. 120).\n\n7. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung der\nGrundstücke in A. verlangt. Art. 230a Abs. 2 SchKG ist nicht anwendbar, da der\nBeschwerdeführer nicht Grundpfandgläubiger ist. Gestützt auf die vorstehenden\nErwägungen hat dies zur Folge, dass für den Beschwerdeführer eine\nSpezialliquidation einzelner Aktiven im Konkursverfahren über die ausgeschlagene\nVerlassenschaft der Z. nicht möglich ist. Ihm steht einzig die Möglichkeit nach\nArt. 230a Abs. 1 SchKG offen, die Abtretung sämtlicher Aktiven im Sinne einer\nGeneralliquidation zu verlangen. Der Entscheid des Amtes erweist sich damit als\nrichtig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}