ABS 13 432, publiziert April 2014 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 3. Februar 2014 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X., Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Y., Gegenstand Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft Regeste: - Art. 230a SchKG - Die zum Nachlass gehörenden Aktiven können nur in ihrer Gesamtheit abgetreten werden. Die Abtretung nur einzelner Ansprüche (sog. "Cherry-picking") ist lediglich an Pfandgläubiger gestattet (Art. 230a Abs. 2 SchKG). Redaktionelle Vorbemerkungen: Zur Konkursmasse der ausgeschlagenen Verlassenschaft Z. gehörten Grundstücke in A. und ein Grundstück in B. Gestützt auf Art. 230a SchKG verlangte X. die Abtretung der Grundstücke in A., nicht aber dasjenige in B. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Anliegen mit der Begründung, dass die Abtretung sämtliche Aktiven umfassen müsse. Dagegen führte X. erfolglos Beschwerde Auszug aus den Erwägungen: (...) 6. Art. 230a SchKG wurde mit der Änderung des SchKG vom 16.12.1994, in Kraft seit 01.01.1997, neu eingefügt. Dieser Artikel übernahm geltendes Verordnungsrecht (Art. 133 und 134 VZG), das Gesetzescharakter hatte. Art. 230a Abs. 1 SchKG entspricht der Regelung des früheren Art. 133 Abs. 1 VZG, wobei der Anwendungsbereich erweitert wurde. Neu erstreckt sich die Bestimmung auf alle Aktiven, die im Zeitpunkt der Konkurseinstellung zum Nachlass gehören (BBl 1991 III 1ff., S. 141f.). Art. 230a SchKG gewährleistet die Liquidation des Vermögens jener überschuldeten Personen, deren Existenz aufgehört hat. Eine solche „Person“ bzw. ein solcher Vermögensträger ist z.B. die überschuldete Erbschaft, die von allen Erben ausgeschlagen wurde und deren Konkurs mangels genügender Aktiven einzustellen war. Das Verfahren von Art. 230a SchKG ist – wie der gescheiterte Konkurs, an dessen Stelle es tritt – eine Generalliquidation: „Alles muss weg.“ Am deutlichsten kommt dies zum Ausdruck bei der Liquidation einer Erbschaft, wo das Gesetz umfassend von den „zum Nachlass gehörenden Aktiven“ spricht (Art. 230a Abs. 1 SchKG; DOMINIK GASSER, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, S. 51f.). Unter „Aktiven“ sind grundsätzlich alle verwertbaren Objekte zu verstehen, die Bestandteil der Konkursmasse gewesen sind. Im Einzelnen kann es sich bei den „Aktiven“ um bewegliche Sachen, Wertpapiere, Immaterialgüterrecht und Grundstücke handeln (DOMINIK GASSER, a.a.O., S. 55). Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 230a Abs. 1 SchKG entfaltet Abs. 2 seine Wirkung nicht wie gewöhnlich auf das gesamte Konkursmassevermögen, sondern jeder Grundpfandgläubiger kann durch seine bezügliche Erklärung die ihm haftende Liegenschaft von der Konkurseinstellung beziehungsweise Schlusswirkung ausnehmen, mit der Folge, dass alsdann, anstatt der Generalliquidation zugunsten sämtlicher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betreffenden Liegenschaft stattfindet. Nicht pfandgesicherte Gläubiger sind damit vom Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG ausgeschlossen (Entscheid des Bundesgerichts vom 11.03.2011, 5A_896/2010, E. 4.2.2 und 4.2.3; BGE 56 III 120, S. 120). 7. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung der Grundstücke in A. verlangt. Art. 230a Abs. 2 SchKG ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht Grundpfandgläubiger ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat dies zur Folge, dass für den Beschwerdeführer eine Spezialliquidation einzelner Aktiven im Konkursverfahren über die ausgeschlagene Verlassenschaft der Z. nicht möglich ist. Ihm steht einzig die Möglichkeit nach Art. 230a Abs. 1 SchKG offen, die Abtretung sämtlicher Aktiven im Sinne einer Generalliquidation zu verlangen. Der Entscheid des Amtes erweist sich damit als richtig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.