Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind darauf hinzuweisen, dass eine laufende Einkommenspfändung bei der Berechnung der Sozialhilfebedürftigkeit berücksichtigt wird, sofern keine bzw. bis eine Neuberechnung erwirkt werden kann (vgl. lit. H.10-2 der SKOS-Richtlinien 12/07). Der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers steht es demnach frei, bei der zuständigen Sozialhilfebehörde ein neuerliches Gesuch um Sozialhilfeleistungen zu stellen (vgl. auch den Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts Bern im Bund vom 4. Januar 2014, S. 21, „Konkubinat ist nicht gleich Ehe“). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.