Ferner ist auch der Betrag für Alleinstehende (CHF 1‘200.00) zu bestätigen (vgl. dazu E. 13 hiervor). Anzumerken ist, dass die Dienststelle Y gar zum Vorteil des Beschwerdeführers aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebenspartnerin seinem Existenzminimum den gesamten Mietzins von CHF 1‘702.00 angerechnet hat, obwohl dem Schuldner grundsätzlich nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden können, sofern der Konkubinatspartner - wie vorliegend - über kein Erwerbseinkommen verfügt (vgl. E. 13 hiervor). Die Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.