Weitere Auslagen, welche ausschliesslich die Konkubinatspartnerin betreffen, wie beispielsweise deren Krankenkassenprämien, können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 13 hervor). Die Dienststelle Y hat folglich zu Recht die Krankenkassenprämien der Lebenspartnerin in der Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers nicht veranschlagt. Ferner ist auch der Betrag für Alleinstehende (CHF 1‘200.00) zu bestätigen (vgl. dazu E. 13 hiervor).