Im Ergebnis würde so die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin vom Gemeinwesen auf die Gläubiger des Lebensgefährten verschoben. Bei Konkubinatspartnern ohne gemeinsame Kinder werden deshalb einzig die alleinigen monatlichen Aufwendungen des Betriebenen sowie (anteilsmässig) die gemeinsamen Auslagen berücksichtigt. Weitere Auslagen, welche ausschliesslich die Konkubinatspartnerin betreffen, wie beispielsweise deren Krankenkassenprämien, können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 13 hervor).