Diese restriktivere Richtlinie rechtfertigt sich deshalb, weil bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Gegensatz zur Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit massgeblich die Interessen der betreibenden Gläubiger berücksichtigt werden müssen. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer vorab zu Lasten der Gläubiger für die Auslagen seiner Lebensgefährtin aufkommen kann, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 163 ZGB für die Ehegatten) besteht. Im Ergebnis würde so die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin vom Gemeinwesen auf die Gläubiger des Lebensgefährten verschoben.