Ein Konkubinatsverhältnis wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung nur dann im Wesentlichen gleich wie ein eheähnliches Familienverhältnis behandelt, wenn aus diesem Kinder hervorgegangen sind (vgl. E. 13 hiervor). Diese restriktivere Richtlinie rechtfertigt sich deshalb, weil bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Gegensatz zur Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit massgeblich die Interessen der betreibenden Gläubiger berücksichtigt werden müssen.