F.5-2 der SKOS-Richtlinien 12/07). Betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelangen indes für die Annahme eines gefestigten Konkubinats restriktivere Richtlinien zur Anwendung. Ein Konkubinatsverhältnis wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung nur dann im Wesentlichen gleich wie ein eheähnliches Familienverhältnis behandelt, wenn aus diesem Kinder hervorgegangen sind (vgl. E. 13 hiervor).