15. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 hat die Dienststelle Y das Existenzminimum des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) angepasst und dem Beschwerdeführer den gesamten Mietzins von CHF 1‘702.00 sowie - zufolge der gesundheitlichen Situation der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers - den (höheren) Grundnotbedarf für alleinstehende Schuldner (CHF 1‘200.00) angerechnet (vgl. VB 8). Indem die Dienststelle Y den gesamten Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt hat und den Grundnotbedarf erhöhte, hat das Amt den Anträgen des Beschwerdeführers teilweise entsprochen.