14. Der Beschwerdeführer möchte sämtliche Auslagen seiner Lebensgefährtin in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben, da er gemäss den SKOS- Richtlinien vollumfänglich für seine Lebensgefährtin aufkommen müsse. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit, dass er wie ein unterstützungspflichtiger Ehegatte behandelt werden müsse, d.h. dass bei der Berechnung seines Existenzminimums konkret der gesamte Mietzins sowie die Krankenkassenprämien der Lebenspartnerin hinzugerechnet werden müssen. Allenfalls möchte der Beschwerdeführer auch den erhöhten Grundnotbedarf für eine Ehepaar (CHF 1‘700.00) berücksichtigt haben.