Im Weiteren kommen zum hälftigen Grundbetrag i.d.R. die hälftigen Mietausgaben sowie die übrigen, ungekürzten Auslagen des Betriebenen dazu. Die einzelnen Notbedarfspositionen werden im Gegensatz zum Ehepaar hier eben gemeinsam oder alleine nach dem Verursacherprinzip, also nach Köpfen, getragen (vgl. VONDER- MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (vgl. VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).