I des KS B1 der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und sind, je nach den Umständen, weiter gehende Kostenersparnisse zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5D_121/2009 vom 30. November 2009). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft wird in der Beilage 2 zum KS B 1 präzisiert: Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner bzw. alleinerziehenden Schuldner beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (d.h. Herabsetzung maximal auf den halben Ehegattengrundbetrag; BGE 130 III 765 S. 767 f.)