Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen. Dies, da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ff. ZGB) besteht. Verfügt der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, ist gemäss Ziff. I des KS B1