13. In Bezug auf Konkubinate ist zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis Kinder entsprungen sind oder nicht. Sind dem Konkubinatsverhältnis Kinder entsprungen, liegt also ein faktisches Familienverhältnis vor, so ist dieses unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen.