12. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 [nachfolgend: KS B1]. Die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums richtet sich dabei nach dem Grundbetrag für die allgemeinen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt, Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom/Gas,