11. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen nur so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz behandelt den Schuldner damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer Familie als wirtschaftliche Gemeinschaft (GEORGES VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 93 SchKG).