Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren mit seiner Partnerin in einem (kinderlosen) Konkubinat. Die Partnerin ist aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig und erzielt kein Einkommen. Im Rahmen der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote waren die Qualifikation und die Auswirkungen dieser Lebensgemeinschaft streitig. Der Beschwerdeführer verlangte im Wesentlichen, dass er wie ein unterstützungspflichtiger Ehegatte behandelt werde. Zur Begründung verwies er auf die SKOS-Richtlinien, wonach er vollumfänglich für seine Lebenspartnerin aufkommen müsse. Auszug aus den Erwägungen: (...)