{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-01-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2013-405_2014-01-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2013_405_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786755a4ac8efd9a7107a3a123d2a4005a065ec191a2d9b2be48c04b09a4b66c0530fd565e1db7f3f58433f03cf5fa5bc2?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786755a4ac8efd9a7107a3a123d2a4005a065ec191a2d9b2be48c04b09a4b66c0530fd565e1db7f3f58433f03cf5fa5bc2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2013_405", "Checksum": "94b3b761db42c83bf89116541a3a20d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2013 405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.01.2014 ABS 2013 405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 13.01.2014 ABS 2013 405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG, Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei Konkubinatspaaren | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:38:17", "Checksum": "7408b46328cff784d3e3846cd861724d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.01.2014 ABS 2013 405\nRegeste:\nArt. 93 SchKG, Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei Konkubinatspaaren | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 13/405, publiziert März 2014\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 13. Januar 2014\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Lauber\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nLohnpfändung\n\nRegeste:\n Art. 93 SchKG\n Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten andere\nKriterien für die Annahme eines gefestigten Konkubinats als nach den Richtlinien für die\nAusgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren mit seiner Partnerin in einem (kinderlosen)\nKonkubinat. Die Partnerin ist aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig und erzielt kein\nEinkommen. Im Rahmen der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote waren die Qualifikation\nund die Auswirkungen dieser Lebensgemeinschaft streitig.\n\nDer Beschwerdeführer verlangte im Wesentlichen, dass er wie ein unterstützungspflichtiger\nEhegatte behandelt werde. Zur Begründung verwies er auf die SKOS-Richtlinien, wonach er\nvollumfänglich für seine Lebenspartnerin aufkommen müsse.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n11. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen nur so weit gepfändet\nwerden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und\nseine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz\nbehandelt den Schuldner damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf\nseine Zugehörigkeit zu einer Familie als wirtschaftliche Gemeinschaft (GEORGES\nVONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 93\nSchKG).\n\n12. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der\nBetreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum\nKreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des\nKantons Bern vom 1. Januar 2011 [nachfolgend: KS B1]. Die Höhe des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums richtet sich dabei nach dem Grundbetrag\nfür die allgemeinen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleider, Körper- und\nGesundheitspflege, Unterhalt, Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom/Gas,\nKulturelles, verbindlich festgelegt aufgrund der Familiengrösse in Ziff. I der erwähnten\nRichtlinien (vgl. Beilage 1 zum KS B1). Weitere unumgängliche Lebenskosten, die\nnicht im Grundbetrag inbegriffen sind, können als separate Zuschläge berücksichtigt\nwerden, sofern der Schuldner die dafür tatsächlich erbrachten Ausgaben anhand von\nQuittungen oder Bankauszügen belegt (BGE 121 III 20; vgl. Ziff. II der Beilage 1 zum\nKS B1). Betreffend den Grundbetrag wird zwischen alleinstehenden Schuldnern\n(Grundbetrag: CHF 1‘200.00), alleinerziehenden Schuldnern (Grundbetrag: CHF\n1‘350.00) sowie Ehepaaren, zwei in einer Partnerschaft lebenden Personen oder\neinem Paar mit Kindern (Grundbetrag: CHF 1‘700.00) unterschieden.\n\n13. In Bezug auf Konkubinate ist zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis Kinder\nentsprungen sind oder nicht. Sind dem Konkubinatsverhältnis Kinder entsprungen,\nliegt also ein faktisches Familienverhältnis vor, so ist dieses unter dem Gesichtspunkt\nder Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein\neheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Sind dem Konkubinat\nkeine Kinder entsprungen und verfügt der Partner des Schuldners über kein\nEinkommen, so ist für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen.\nDies, da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht\n(Art. 163 ff. ZGB) besteht. Verfügt der Partner des in einer kinderlosen,\nkostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über\nEinkommen, ist gemäss Ziff. I des KS B1 der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen\nund sind, je nach den Umständen, weiter gehende Kostenersparnisse zu\nberücksichtigen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5D_121/2009\nvom 30. November 2009). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender\nWohn-/Lebensgemeinschaft wird in der Beilage 2 zum KS B 1 präzisiert: Der Abzug\nvom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner bzw.\nalleinerziehenden Schuldner beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF\n350.00 (d.h. Herabsetzung maximal auf den halben Ehegattengrundbetrag; BGE 130\nIII 765 S. 767 f.) Bei einer gewöhnlichen Hausgemeinschaft (kein eheähnliches\nKonkubinat, keine gemeinsamen Kinder) darf der Beitrag, der zulasten des\nLebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird,\nderen Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer\nanderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber\neinen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 128 III 159 E. 3b; 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl.\nzum Ganzen: VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 24\nzu Art. 93 SchKG).\n\n"}