ABS 13/405, publiziert März 2014 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 13. Januar 2014 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte X Beschwerdeführer und Betreibungsamt Y Gegenstand Lohnpfändung Regeste:  Art. 93 SchKG  Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten andere Kriterien für die Annahme eines gefestigten Konkubinats als nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren mit seiner Partnerin in einem (kinderlosen) Konkubinat. Die Partnerin ist aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig und erzielt kein Einkommen. Im Rahmen der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote waren die Qualifikation und die Auswirkungen dieser Lebensgemeinschaft streitig. Der Beschwerdeführer verlangte im Wesentlichen, dass er wie ein unterstützungspflichtiger Ehegatte behandelt werde. Zur Begründung verwies er auf die SKOS-Richtlinien, wonach er vollumfänglich für seine Lebenspartnerin aufkommen müsse. Auszug aus den Erwägungen: (...) 11. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen nur so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz behandelt den Schuldner damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer Familie als wirtschaftliche Gemeinschaft (GEORGES VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 93 SchKG). 12. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 [nachfolgend: KS B1]. Die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums richtet sich dabei nach dem Grundbetrag für die allgemeinen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt, Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom/Gas, Kulturelles, verbindlich festgelegt aufgrund der Familiengrösse in Ziff. I der erwähnten Richtlinien (vgl. Beilage 1 zum KS B1). Weitere unumgängliche Lebenskosten, die nicht im Grundbetrag inbegriffen sind, können als separate Zuschläge berücksichtigt werden, sofern der Schuldner die dafür tatsächlich erbrachten Ausgaben anhand von Quittungen oder Bankauszügen belegt (BGE 121 III 20; vgl. Ziff. II der Beilage 1 zum KS B1). Betreffend den Grundbetrag wird zwischen alleinstehenden Schuldnern (Grundbetrag: CHF 1‘200.00), alleinerziehenden Schuldnern (Grundbetrag: CHF 1‘350.00) sowie Ehepaaren, zwei in einer Partnerschaft lebenden Personen oder einem Paar mit Kindern (Grundbetrag: CHF 1‘700.00) unterschieden. 13. In Bezug auf Konkubinate ist zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis Kinder entsprungen sind oder nicht. Sind dem Konkubinatsverhältnis Kinder entsprungen, liegt also ein faktisches Familienverhältnis vor, so ist dieses unter dem Gesichtspunkt der Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen. Dies, da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ff. ZGB) besteht. Verfügt der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, ist gemäss Ziff. I des KS B1 der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und sind, je nach den Umständen, weiter gehende Kostenersparnisse zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5D_121/2009 vom 30. November 2009). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft wird in der Beilage 2 zum KS B 1 präzisiert: Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner bzw. alleinerziehenden Schuldner beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (d.h. Herabsetzung maximal auf den halben Ehegattengrundbetrag; BGE 130 III 765 S. 767 f.) Bei einer gewöhnlichen Hausgemeinschaft (kein eheähnliches Konkubinat, keine gemeinsamen Kinder) darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 128 III 159 E. 3b; 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. zum Ganzen: VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Im Weiteren kommen zum hälftigen Grundbetrag i.d.R. die hälftigen Mietausgaben sowie die übrigen, ungekürzten Auslagen des Betriebenen dazu. Die einzelnen Notbedarfspositionen werden im Gegensatz zum Ehepaar hier eben gemeinsam oder alleine nach dem Verursacherprinzip, also nach Köpfen, getragen (vgl. VONDER- MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (vgl. VONDER-MÜHLL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). 14. Der Beschwerdeführer möchte sämtliche Auslagen seiner Lebensgefährtin in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben, da er gemäss den SKOS- Richtlinien vollumfänglich für seine Lebensgefährtin aufkommen müsse. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit, dass er wie ein unterstützungspflichtiger Ehegatte behandelt werden müsse, d.h. dass bei der Berechnung seines Existenzminimums konkret der gesamte Mietzins sowie die Krankenkassenprämien der Lebenspartnerin hinzugerechnet werden müssen. Allenfalls möchte der Beschwerdeführer auch den erhöhten Grundnotbedarf für eine Ehepaar (CHF 1‘700.00) berücksichtigt haben. 15. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 hat die Dienststelle Y das Existenzminimum des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) angepasst und dem Beschwerdeführer den gesamten Mietzins von CHF 1‘702.00 sowie - zufolge der gesundheitlichen Situation der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers - den (höheren) Grundnotbedarf für alleinstehende Schuldner (CHF 1‘200.00) angerechnet (vgl. VB 8). Indem die Dienststelle Y den gesamten Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt hat und den Grundnotbedarf erhöhte, hat das Amt den Anträgen des Beschwerdeführers teilweise entsprochen. Insoweit ist das Verfahren ABS 13 405 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 16. Soweit der Beschwerdeführer auch die Krankenkassenprämien seiner Lebenspartnerin und (allenfalls) einen noch höheren Grundnotbedarf (Ehegattengrundbetrag) in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben möchte, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin leben zwar gemäss den Ausführungen des Sozialdienstes Z seit mehr als zwei Jahren zusammen und werden deshalb gemäss den sozialhilferechtlichen Richtlinien als gefestigtes Konkubinat behandelt, womit das Einkommen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit der Lebenspartnerin einbezogen werden kann (vgl. lit. F.5-2 der SKOS-Richtlinien 12/07). Betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelangen indes für die Annahme eines gefestigten Konkubinats restriktivere Richtlinien zur Anwendung. Ein Konkubinatsverhältnis wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung nur dann im Wesentlichen gleich wie ein eheähnliches Familienverhältnis behandelt, wenn aus diesem Kinder hervorgegangen sind (vgl. E. 13 hiervor). Diese restriktivere Richtlinie rechtfertigt sich deshalb, weil bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Gegensatz zur Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit massgeblich die Interessen der betreibenden Gläubiger berücksichtigt werden müssen. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer vorab zu Lasten der Gläubiger für die Auslagen seiner Lebensgefährtin aufkommen kann, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 163 ZGB für die Ehegatten) besteht. Im Ergebnis würde so die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin vom Gemeinwesen auf die Gläubiger des Lebensgefährten verschoben. Bei Konkubinatspartnern ohne gemeinsame Kinder werden deshalb einzig die alleinigen monatlichen Aufwendungen des Betriebenen sowie (anteilsmässig) die gemeinsamen Auslagen berücksichtigt. Weitere Auslagen, welche ausschliesslich die Konkubinatspartnerin betreffen, wie beispielsweise deren Krankenkassenprämien, können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 13 hervor). Die Dienststelle Y hat folglich zu Recht die Krankenkassenprämien der Lebenspartnerin in der Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers nicht veranschlagt. Ferner ist auch der Betrag für Alleinstehende (CHF 1‘200.00) zu bestätigen (vgl. dazu E. 13 hiervor). Anzumerken ist, dass die Dienststelle Y gar zum Vorteil des Beschwerdeführers aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebenspartnerin seinem Existenzminimum den gesamten Mietzins von CHF 1‘702.00 angerechnet hat, obwohl dem Schuldner grundsätzlich nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden können, sofern der Konkubinatspartner - wie vorliegend - über kein Erwerbseinkommen verfügt (vgl. E. 13 hiervor). Die Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung ist auch aus diesem Grund abzuweisen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind darauf hinzuweisen, dass eine laufende Einkommenspfändung bei der Berechnung der Sozialhilfebedürftigkeit berücksichtigt wird, sofern keine bzw. bis eine Neuberechnung erwirkt werden kann (vgl. lit. H.10-2 der SKOS-Richtlinien 12/07). Der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers steht es demnach frei, bei der zuständigen Sozialhilfebehörde ein neuerliches Gesuch um Sozialhilfeleistungen zu stellen (vgl. auch den Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts Bern im Bund vom 4. Januar 2014, S. 21, „Konkubinat ist nicht gleich Ehe“). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.