Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Dienststelle wird angewiesen, dem Schuldner sowie den Gläubigern vom Anschlussbegehren der Einwohnergemeinde X. Kenntnis zu geben und ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung zu setzen (Art. 111 Abs. 4 SchKG). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.