16. Das Betreibungsamt hat nach dem Gesagten - gleichermassen wie die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen - nur die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen für den Pfändungsanschluss zu prüfen (Frist, Form, richtiger Ort der Einreichung, Legitimation). Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Betreibungsamt dem Schuldner und den Gläubigern vom Anschlussbegehren Kenntnis geben und ihnen Frist zur Bestreitung setzten (Art. 111 Abs. 4 SchKG). Nicht Gegenstand der Prüfung durch das Betreibungsamt bilden materiellrechtliche Ansprüche (COMETTA/MÖCKLI, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 17 SchKG;