14. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann die Konkursverlustscheinforderung nur vollstreckt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (UELI HUBER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 265 SchKG). Will der Schuldner in einer neuen Betreibung für die Verlustscheinforderung die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben, so muss er das mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl tun (Art. 75 Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2008, N. 36 zu § 48).