Dem Schuldner werde zwar eine Frist zur Bestreitung des Anschlusses angesetzt, indes werde im Anschlussprozess nur über die Forderung und das Anschlussprivileg, nicht aber über die Frage, ob der Schuldner seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gelangt ist, entschieden. Die Einwohnergemeinde X. vertritt demgegenüber die Ansicht, die Einrede, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, könnte auch im Rahmen von Art. 111 Abs. 4 und 5 SchKG sinngemäss geltend gemacht werden.