Auszug aus den Erwägungen: (…) 10. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob ein privilegierter Pfändungsanschluss nach Art. 111 SchKG gestützt auf einen Konkursverlustschein (Art. 265 SchKG) zulässig ist. Die Dienststelle hat das Begehren der Beschwerdeführerin um privilegierten Pfändungsanschluss mit der Begründung abgewiesen, eine privilegierte Anschlusspfändung gestützt auf einen Konkursverlustschein sei nicht zulässig, da der Schuldner nicht die Möglichkeit habe, die Einrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 SchKG) - welche mittels Rechtsvorschlag zu erheben sei - geltend zu machen.