{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-07-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2013-117_2013-07-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2013_117_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c9564ea12bb978de446c88b22c73254b11240960a6fab7b6feaea6b861af8032a5df4d986ed9c90a771ff91c66add6b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c9564ea12bb978de446c88b22c73254b11240960a6fab7b6feaea6b861af8032a5df4d986ed9c90a771ff91c66add6b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2013_117", "Checksum": "4c51e6593d5afe5f2e2b071e652111a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2013 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 05.07.2013 ABS 2013 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 05.07.2013 ABS 2013 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privilegierter Pfändungsanschluss, Einrede des fehlenden neuen Vermögens | BA Seeland, DS Biel/Bienne"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:40:57", "Checksum": "db350e509a4c7963dca206fd8effec8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 05.07.2013 ABS 2013 117\nRegeste:\nPrivilegierter Pfändungsanschluss, Einrede des fehlenden neuen Vermögens | BA Seeland, DS Biel/Bienne\n\nABS 13 117, publiziert Juli 2013\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 5. Juli 2013\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler\nGerichtsschreiberin Lauber\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nEinwohnergemeinde X.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Y.\n\nGegenstand\nBeschwerde (SchKG 17)\n\nRegeste:\n- Art. 111 SchKG und Art. 265a SchKG\n- Zulässigkeit des privilegierten Pfändungsanschlusses gestützt auf einen\nKonkursverlustschein. Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens kann auch im\nRahmen der Bestreitung nach Art. 111 Abs. 4 SchKG erhoben werden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\n10. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob ein privilegierter Pfändungsanschluss nach\nArt. 111 SchKG gestützt auf einen Konkursverlustschein (Art. 265 SchKG) zulässig ist.\nDie Dienststelle hat das Begehren der Beschwerdeführerin um privilegierten\nPfändungsanschluss mit der Begründung abgewiesen, eine privilegierte\nAnschlusspfändung gestützt auf einen Konkursverlustschein sei nicht zulässig, da der\nSchuldner nicht die Möglichkeit habe, die Einrede fehlenden neuen Vermögens\n(Art. 265a Abs. 1 SchKG) - welche mittels Rechtsvorschlag zu erheben sei - geltend zu\nmachen. Dem Schuldner werde zwar eine Frist zur Bestreitung des Anschlusses\nangesetzt, indes werde im Anschlussprozess nur über die Forderung und das\nAnschlussprivileg, nicht aber über die Frage, ob der Schuldner seit dem Konkurs zu\nneuem Vermögen gelangt ist, entschieden. Die Einwohnergemeinde X. vertritt\ndemgegenüber die Ansicht, die Einrede, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein,\nkönnte auch im Rahmen von Art. 111 Abs. 4 und 5 SchKG sinngemäss geltend gemacht\nwerden.\n\n11. Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG können die Kinder des Schuldners für\nForderungen aus dem elterlichen Verhältnis an der Pfändung ohne vorgängige\nBetreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Ferner ist auch das\nGemeinwesen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anspruch an die\nPfändung zu verlangen (BGE 138 III 145 E. 3 S. 146 ff.). Das Betreibungsamt gibt dem\nSchuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen\neine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung (Art. 111 Abs. 4 SchKG). Wird der Anspruch\nbestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung\nstatt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes\nklagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin (Art. 111 Abs. 5 SchKG).\n\n12. Für den Schuldner ersetzt die Bestreitungsmöglichkeit nach Art. 111 Abs. 4 SchKG den\nRechtsvorschlag des Einleitungsverfahrens (INGRID JENT-SØRENSEN, in:\nSTAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 111 SchKG). Gegenstand\nder Bestreitung kann sein, dass die Forderung grundsätzlich und bezüglich deren Höhe\nbestritten wird, dass sie qualitativ nicht den behaupteten Charakter hat oder der\nAnschluss deshalb nicht zulässig ist, weil er nicht nach eine Pfändung während der Frist\nvon Art. 111 Abs. 2 SchKG erfolgt (DANIEL HUNKELER, Kurzkommentar SchKG, 2009,\nN. 14 zu Art. 111 SchKG).\n\n13. Nach Eingang des Anschlussbegehrens erfolgt die Prüfung desselben durch das\nBetreibungsamt, insbesondere, ob es frist- und formgerecht erfolgte (JENT-SØRENSEN,\na.a.O., N. 33 zu Art. 111 SchKG). Weiter hat das Betreibungsamt die Legitimation des\nGläubigers zur Stellung des Anschlussbegehrens zu prüfen (BGE 138 III 145 E. 3.1\nS. 146 f.). Die Betreibungsämter und die Aufsichtsbehörden sind zuständig zum\nEntscheid darüber, ob der Anschluss rechtzeitig und am richtigen Ort erklärt wurde und\nob eine Pfändung vorliegt, an die ein Anschluss überhaupt möglich ist. Alle anderen\nEinwendungen gegen die Anschlusspfändung sind dem richterlichen Verfahren\nvorbehalten (JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nArt. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 23 zu Art. 111 SchKG).\n\n14. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann die Konkursverlustscheinforderung nur vollstreckt\nwerden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (UELI HUBER, in:\nSTAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 265 SchKG). Will der\nSchuldner in einer neuen Betreibung für die Verlustscheinforderung die Einrede\nmangelnden neuen Vermögens erheben, so muss er das mit Rechtsvorschlag gegen\nden Zahlungsbefehl tun (Art. 75 Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2008, N. 36 zu § 48). In der Lehre und\nRechtsprechung war bislang umstritten gewesen, ob die Einrede mangelndes neues\nVermögen eine rein prozessuale ist und daher nur im Rahmen eines\nBetreibungsverfahrens erhoben werden kann oder ob sie materiellrechtlicher Natur ist\n(HUBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 265a SchKG). Das Bundesgericht hat nunmehr die Frage\nin BGE 133 III 620 entschieden und sich für die Zulassung der Einrede fehlenden neuen\nVermögens auch ausserhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgesprochen\n(vgl. insbesondere E. 4.4 des Entscheides).\n\n"}