16. Soweit der Beschwerdeführer keine kostenpflichtigen Akten zugestellt erhalten haben möchte und auch auf eine Einsichtnahme durch seinen Rechtsvertreter resp. dessen Rechtspraktikanten verzichtet, steht ihm immer noch die Möglichkeit offen, die Akten persönlich auf dem Amt einzusehen und dort zu entscheiden, welche Unterlagen er kopiert haben möchte. Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine persönliche Einsichtnahme nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Solche werden denn auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Fürsprecher A.___