Gleichermassen wie für den Beschwerdeführer muss auch für diese Beteiligten eine jederzeitige Einsichtnahme in die Betreibungsunterlagen gewährleistet sein. Dies ist nur möglich, sofern sich die Originalakten beim Amt befinden. Kommt hinzu, dass auch das Betreibungsamt selbst in - wie vorliegend - hängigen Betreibungsverfahren auf die Unterlagen angewiesen ist. Insbesondere während laufenden Pfändungen muss die Dienststelle die Dokumente jederzeit kurzfristig zur Verfügung haben. Es wäre abwegig, wenn das Amt zufolge der Aushändigung der Originalakten für sich selbst Kopien anfertigen lassen müsste.