Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die kantonale Praxis der Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden verweist, welche den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten die Originalakten zustellen, verkennt er, dass diese Unterlagen nicht mit denjenigen des Betreibungsamtes vergleichbar sind. Im Gegensatz zu den Akten der Gerichtsbehörden sind die Betreibungsunterlagen oftmals nicht geheftet resp. gebunden und nicht paginiert. Dementsprechend besteht anders als bei den Gerichtsunterlagen eine erhöhte Gefahr dafür, dass Betreibungsdokumente verloren gehen oder durcheinander geraten könnten.