die Möglichkeit gewährt, entweder die Betreibungsakten betreffend den Beschwerdeführer beim Amt persönlich einzusehen oder kostenpflichtige Kopien der Unterlagen zu verlangen. Damit hat die Vorinstanz dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalakten besteht entgegen der Auffassung von Fürsprecher A.________ nicht (vgl. E. 13 hiervor). Vielmehr ist das Auskunftsrecht - wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG ergibt - ausschliesslich auf die persönliche Einsichtnahme resp. die Aushändigung von Auszügen beschränkt.