Dem Gesuchsteller ist Gelegenheit zu geben, die interessierten Aktenstücke am Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes einzusehen und sich daraus Notizen zu machen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, vom Gesuchsteller die rechtzeitige Voranmeldung seines Besuches zu verlangen und eine geeignete Beaufsichtigung zu gewährleisten. Im Weiteren kann der Gesuchsteller allfällige Aktenstücke bezeichnen, von denen er Fotokopien zu erhalten wünscht. Für die Kostenberechnung ist Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG anwendbar. Das Amt kann grössere Kopieraufträge von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.