Allein der Betreibungsbeamte ist befugt, Kopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen (BlSchK 1998 S. 104 ff.). Vom vorliegenden Auskunftsrecht zu unterscheiden ist, wenn Gerichte gestützt auf prozessrechtliche Kompetenzen Akten edieren oder gar beschlagnahmen (vgl. zum Ganzen: PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 8a SchKG; BlSchK 1996, S. 65; siehe auch Ziff. 2 KS A 1; vgl. auch BGE 108 Ia 5 E. 2b S. 7). 14. Praxisgemäss ist das Akteneinsichtsrecht nach den folgenden allgemein gültigen Grundsätzen zu gewähren: