Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungsbeamte ist befugt, Kopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen (BlSchK 1998 S. 104 ff.).