13 Das Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62).