12. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Erforderlich ist, dass der Gesuchsteller ein besonderes und gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse durch ernsthafte Indizien glaubhaft macht. Bei den direktbeteiligten Schuldnern und Gläubigern liegen die Voraussetzungen bereits kraft ihrer Stellung vor (JAMES PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 5 zu Art.