Regeste:  Art. 8a Abs. 1 SchKG  Im Betreibungsverfahren haben Anwälte keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalakten. Vielmehr ist das Einsichtsrecht - wie für andere Beteiligte auch - auf die persönliche Einsichtnahme resp. auf die Aushändigung von Auszügen beschränkt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Fürsprecher X verlangte vom Betreibungsamt die Zusendung der Originalunterlagen in Sachen A. Er berief sich auf die gängige Praxis von Gerichtsbehörden, Anwälten die Originalakten mitsamt den Originalbeilagen unentgeltlich zuzustellen. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Anliegen. Dagegen führte Anwalt X erfolglos Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: (...)