{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-05-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2013-107_2013-05-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2013_107_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b0feb55d4d37e063115d2c10d1306bc473c9c8d2edcb36c459917ccdbaa8dc64ab9cc359bddd6b00f3b2f4b9ce16e9e5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b0feb55d4d37e063115d2c10d1306bc473c9c8d2edcb36c459917ccdbaa8dc64ab9cc359bddd6b00f3b2f4b9ce16e9e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2013_107", "Checksum": "09e0d98f8dba05b14e658056e0946c60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2013 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.05.2013 ABS 2013 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 16.05.2013 ABS 2013 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a Abs. 1 SchKG - Anwälte haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalakten | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:42:16", "Checksum": "4342b7e2984df6dd9fe57026f2356f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.05.2013 ABS 2013 107\nRegeste:\nArt. 8a Abs. 1 SchKG - Anwälte haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalakten | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 13/107, publiziert Juni 2013\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\nvom 16. Mai 2013\n\nBesetzung\nOberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler\nGerichtsschreiberin Lauber\n\nVerfahrensbeteiligte\nA\nvertreten durch Fürsprecher X\nGesuchstellerin/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nAkteneinsicht\n\nRegeste:\n Art. 8a Abs. 1 SchKG\n Im Betreibungsverfahren haben Anwälte keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalakten. Vielmehr ist das Einsichtsrecht - wie für andere Beteiligte auch - auf die persönliche\nEinsichtnahme resp. auf die Aushändigung von Auszügen beschränkt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nFürsprecher X verlangte vom Betreibungsamt die Zusendung der Originalunterlagen in\nSachen A. Er berief sich auf die gängige Praxis von Gerichtsbehörden, Anwälten die\nOriginalakten mitsamt den Originalbeilagen unentgeltlich zuzustellen.\n\nDas Betreibungsamt widersetzte sich diesem Anliegen.\n\nDagegen führte Anwalt X erfolglos Beschwerde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\n12. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht,\ndie Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich\nAuszüge daraus geben lassen. Erforderlich ist, dass der Gesuchsteller ein besonderes und gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse durch ernsthafte Indizien glaubhaft\nmacht. Bei den direktbeteiligten Schuldnern und Gläubigern liegen die Voraussetzungen bereits kraft ihrer Stellung vor (JAMES PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\nArt. 1-158 SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 5 zu Art. 8a SchKG; BlSchK 1996, S. 65 mit\nHinweisen; Ziff. 1 des Kreisschreibens A 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und\nKonkurssachen des Kantons Bern vom 23. Dezember 1996 [nachfolgend: KS A 1]).\n\n13 Das Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen,\nbeinhaltet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den Anspruch auf\nEinsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort\nauf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen\n(BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet\nnicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungsbeamte ist befugt,\nKopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen (BlSchK 1998 S. 104 ff.). Vom\nvorliegenden Auskunftsrecht zu unterscheiden ist, wenn Gerichte gestützt auf prozessrechtliche Kompetenzen Akten edieren oder gar beschlagnahmen (vgl. zum\nGanzen: PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 8a\nSchKG; BlSchK 1996, S. 65; siehe auch Ziff. 2 KS A 1; vgl. auch BGE 108 Ia 5 E. 2b\nS. 7).\n\n14. Praxisgemäss ist das Akteneinsichtsrecht nach den folgenden allgemein gültigen\nGrundsätzen zu gewähren:\n\nDem Gesuchsteller ist Gelegenheit zu geben, die interessierten Aktenstücke am Sitz\ndes Betreibungs- und Konkursamtes einzusehen und sich daraus Notizen zu machen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, vom Gesuchsteller die rechtzeitige\nVoranmeldung seines Besuches zu verlangen und eine geeignete Beaufsichtigung zu\ngewährleisten. Im Weiteren kann der Gesuchsteller allfällige Aktenstücke bezeichnen,\nvon denen er Fotokopien zu erhalten wünscht. Für die Kostenberechnung ist Art. 9\nAbs. 3 GebV SchKG anwendbar. Das Amt kann grössere Kopieraufträge von der\nLeistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Führt die Erstellung von Kopien zu unverhältnismässigem Aufwand, oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet,\nso ist der Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme verwiesen (BGE 110 III 49\nff.; 102 III 61; BlSchKG 1986 S. 19 und 1992 S. 84).\n15. Die Dienststelle Mittelland hat Fürsprecher A.________ die Möglichkeit gewährt, entweder die Betreibungsakten betreffend den Beschwerdeführer beim Amt persönlich\neinzusehen oder kostenpflichtige Kopien der Unterlagen zu verlangen. Damit hat die\nVorinstanz dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalakten besteht entgegen der Auffassung von Fürsprecher A.________ nicht (vgl. E. 13 hiervor). Vielmehr ist das Auskunftsrecht - wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG ergibt - ausschliesslich auf die persönliche Einsichtnahme resp. die Aushändigung von Auszügen\nbeschränkt.\n\n"}