ABS 13/107, publiziert Juni 2013 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 16. Mai 2013 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A vertreten durch Fürsprecher X Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin und Betreibungsamt Y Gegenstand Akteneinsicht Regeste:  Art. 8a Abs. 1 SchKG  Im Betreibungsverfahren haben Anwälte keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalak- ten. Vielmehr ist das Einsichtsrecht - wie für andere Beteiligte auch - auf die persönliche Einsichtnahme resp. auf die Aushändigung von Auszügen beschränkt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Fürsprecher X verlangte vom Betreibungsamt die Zusendung der Originalunterlagen in Sachen A. Er berief sich auf die gängige Praxis von Gerichtsbehörden, Anwälten die Originalakten mitsamt den Originalbeilagen unentgeltlich zuzustellen. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Anliegen. Dagegen führte Anwalt X erfolglos Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: (...) 12. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Erforderlich ist, dass der Gesuchsteller ein besonde- res und gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse durch ernsthafte Indizien glaubhaft macht. Bei den direktbeteiligten Schuldnern und Gläubigern liegen die Voraussetzun- gen bereits kraft ihrer Stellung vor (JAMES PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 5 zu Art. 8a SchKG; BlSchK 1996, S. 65 mit Hinweisen; Ziff. 1 des Kreisschreibens A 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 23. Dezember 1996 [nachfolgend: KS A 1]). 13 Das Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege. Das Recht auf Erstellung ei- nes Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkur- samt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzu- gestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungsbeamte ist befugt, Kopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen (BlSchK 1998 S. 104 ff.). Vom vorliegenden Auskunftsrecht zu unterscheiden ist, wenn Gerichte gestützt auf pro- zessrechtliche Kompetenzen Akten edieren oder gar beschlagnahmen (vgl. zum Ganzen: PETER, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 8a SchKG; BlSchK 1996, S. 65; siehe auch Ziff. 2 KS A 1; vgl. auch BGE 108 Ia 5 E. 2b S. 7). 14. Praxisgemäss ist das Akteneinsichtsrecht nach den folgenden allgemein gültigen Grundsätzen zu gewähren: Dem Gesuchsteller ist Gelegenheit zu geben, die interessierten Aktenstücke am Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes einzusehen und sich daraus Notizen zu ma- chen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, vom Gesuchsteller die rechtzeitige Voranmeldung seines Besuches zu verlangen und eine geeignete Beaufsichtigung zu gewährleisten. Im Weiteren kann der Gesuchsteller allfällige Aktenstücke bezeichnen, von denen er Fotokopien zu erhalten wünscht. Für die Kostenberechnung ist Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG anwendbar. Das Amt kann grössere Kopieraufträge von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Führt die Erstellung von Kopi- en zu unverhältnismässigem Aufwand, oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, so ist der Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme verwiesen (BGE 110 III 49 ff.; 102 III 61; BlSchKG 1986 S. 19 und 1992 S. 84). 15. Die Dienststelle Mittelland hat Fürsprecher A.________ die Möglichkeit gewährt, ent- weder die Betreibungsakten betreffend den Beschwerdeführer beim Amt persönlich einzusehen oder kostenpflichtige Kopien der Unterlagen zu verlangen. Damit hat die Vorinstanz dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers genügend Rechnung getra- gen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalakten besteht entgegen der Auffas- sung von Fürsprecher A.________ nicht (vgl. E. 13 hiervor). Vielmehr ist das Aus- kunftsrecht - wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG ergibt - aus- schliesslich auf die persönliche Einsichtnahme resp. die Aushändigung von Auszügen beschränkt. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die kantonale Praxis der Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden verweist, welche den im Anwaltsregister eingetra- genen Rechtsanwälten die Originalakten zustellen, verkennt er, dass diese Unterla- gen nicht mit denjenigen des Betreibungsamtes vergleichbar sind. Im Gegensatz zu den Akten der Gerichtsbehörden sind die Betreibungsunterlagen oftmals nicht gehef- tet resp. gebunden und nicht paginiert. Dementsprechend besteht anders als bei den Gerichtsunterlagen eine erhöhte Gefahr dafür, dass Betreibungsdokumente verloren gehen oder durcheinander geraten könnten. In einem Betreibungsverfahren sind des Weiteren oftmals eine Vielzahl von direkt betroffenen Personen mit einem jeweils ei- genen Anspruch auf Akteneinsicht involviert. Zu denken ist etwa an Pfändungsakten mit einer Vielzahl von Gläubigern in derselben Pfändungsgruppe. Gleichermassen wie für den Beschwerdeführer muss auch für diese Beteiligten eine jederzeitige Ein- sichtnahme in die Betreibungsunterlagen gewährleistet sein. Dies ist nur möglich, so- fern sich die Originalakten beim Amt befinden. Kommt hinzu, dass auch das Betrei- bungsamt selbst in - wie vorliegend - hängigen Betreibungsverfahren auf die Unterla- gen angewiesen ist. Insbesondere während laufenden Pfändungen muss die Dienst- stelle die Dokumente jederzeit kurzfristig zur Verfügung haben. Es wäre abwegig, wenn das Amt zufolge der Aushändigung der Originalakten für sich selbst Kopien an- fertigen lassen müsste. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts sein. Die Dienststelle Mittelland hat somit durchaus gute sachliche Gründe, keine Original- unterlagen auszuhändigen, so dass es sich nicht rechtfertigt, von dieser Praxis abzu- weichen resp. die diesbezügliche Praxis der Gerichtsbehörden analog auf die Betrei- bungsämter anzuwenden. 16. Soweit der Beschwerdeführer keine kostenpflichtigen Akten zugestellt erhalten haben möchte und auch auf eine Einsichtnahme durch seinen Rechtsvertreter resp. dessen Rechtspraktikanten verzichtet, steht ihm immer noch die Möglichkeit offen, die Akten persönlich auf dem Amt einzusehen und dort zu entscheiden, welche Unterlagen er kopiert haben möchte. Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine persönliche Einsichtnahme nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Solche werden denn auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Fürspre- cher A.________ kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, mit der Ver- weigerung der Aushändigung der Originalakten würde dem Beschwerdeführer ver- unmöglicht, sich gegen seine Gläubiger zur Wehr zu setzen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.