hat (oder einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt wurde; vgl. zur Pflicht der Vollstreckungsgerichte einer Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen DROESE, a.a.O., N 4 zu Art. 341 ZPO). Eine Überprüfung der Zustellung ist in diesem Sinne dann angebracht, wenn der Schuldner in dieser Hinsicht Einwendungen vorbringt oder berechtigte Zweifel vorliegen. 17. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Dienststelle unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.