402 aZPO/BE). Demnach darf das Betreibungsamt einem Fortsetzungsbegehren keine Folge geben, wenn sich bereits aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt, dass deren Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall die Eröffnung – (offensichtlich) nicht erfüllt sind oder der Schuldner die Vermutung der Vollstreckbarkeit zu entkräften vermag, beispielsweise indem er beweist, dass er entgegen der vom iudex a quo (Vorinstanz) ausgestellten Vollstreckbarkeitsbescheinigung rechtzeitig beim iudex ad quem (Rechtsmittelinstanz) ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingereicht