Demgegenüber ist eine Vollstreckungsbehörde bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente verpflichtet, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zu prüfen. Die Vollstreckungsbehörde ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht gebunden (DROESE, a.a.O., N 25 zu Art. 336 ZPO). Die Bescheinigung hat bloss deklaratorische Wirkung (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 1a zu Art. 402 aZPO/BE).