Es ist keine bundesrechtliche Regelung ersichtlich, welche dieser Rechtsprechung im Speziellen in Bezug auf Festsetzungs- und Bezugsverfahren bezüglich AHV/IV/EO-Beiträgen entgegenstehen würde. Namentlich in den von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen (Art. 34 ff. AHVV) ist nicht einmal implizit erwähnt, der Schuldner müsse mit der Zustellung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags rechnen.