Wie hiervor ausgeführt, erachtet das Bundesgericht das Verfahren, in welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird, als neues Verfahren. Der Schuldner muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit einem Rechtsöffnungsentscheid rechnen (vgl. BGer vom 22.09.2011, 5D_130/2011 E. 2.1; BGer v. 28.01.2011, 5A_710/2010 E. 3.2; BGer v. 26.01.2010, 5A_172/2009; BGE 130 III 396, S. 399 E. 1.2.3, alle mit weiteren Hinweisen). Es ist keine bundesrechtliche Regelung ersichtlich, welche dieser Rechtsprechung im Speziellen in Bezug auf Festsetzungs- und Bezugsverfahren bezüglich AHV/IV/EO-Beiträgen entgegenstehen würde.