15. Der Beschwerdeführerin hilft auch ihr Einwand nicht weiter, wonach zwischen Krankenkassenprämien und AHV/IV/EO-Beiträgen massgebende Unterschiede im Festsetzungsund Bezugsverfahren bestünden und ein Schuldner „kraft gesetzlicher Bestimmung mit der Zustellung einer Verfügung über nichtbezahlte Beiträge rechnen“ müsse (vgl. Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 24. November 2011).