Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass es in der Kompetenz der Betreibungsämter liegt, die Zustellung der Entscheide der Gläubiger, die ihren Rechtsvorschlag selber beseitigen, zu überprüfen und bei nicht erfolgter Zustellung oder fehlender Zustellfiktion deren Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen.