Für den Fall eines vergeblichen Zustellungsversuches schlägt das Bundesgericht als Alternative zur ordentlichen Zustellung vor, Indizien zu schaffen, welche auf effektiven Zugang schliessen lassen, wie „Nachhaken durch Fax, Sendung mit gewöhnlicher Post, Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Schuldner, Verkehr per E-Mail sowie Publikation gemäss Art. 36 VwVG“ (BGer v. 26.01.2010, 5A_172/2009 E. 5). Als zuverlässigste Variante dürfte sich die amtliche Publikation erweisen.